Änderungen 2021

Wesentliche Änderungen im slowakischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht für 2021

Wesentliche Änderungen im slowakischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht für 2021

Slovak tax and company law sees some major changes in the year 2021.

Amongst these changes are tax cuts to 15% and additional tax benefits for so-called micro taxpayers, the cancellation of favorite treatment of the 13th and 14th salary, VAT refund for certain bad receivables, COVID 19 subsidies and the imposing of barriers in the process of liquidation of companies

 

1. Einleitung

 

Es kommt zu einigen wesentlichen Änderungen im slowakischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht mit Wirksamkeit ab 2021. Es handelt sich unter anderem um die begünstigte steuerliche Behandlung von Mikro-Steuerpflichtigen, Erleichterungen bei den Einkommenssteuer Vorauszahlungen, Erhöhung des steuerfreien Einkommens und des Steuerbonus für Kinder und der Ermöglichung einer Mehrwertsteuerkorrektur bei bestimmten uneinbringlichen Forderungen. Andererseits werden neue Erschwernisse bei der Liquidation von Gesellschaften eingeführt.

 

2. Eliminierung der Steuerfreiheit des 13. und 14. Gehalts

 

Die bisher bestehende Steuerfreiheit für das 13. Und 14. Gehalt bis zu einer Höhe von jeweils 500€ wir ab 1.1.2021 gestrichen

 

 

3. Begünstigte steuerliche Behandlung von Mikro Steuerpflichtigen

 

Mikro Steuerpflichtige werden als juristische Personen oder Gewerbetreibende mit einem Umsatz von bis zu 49.790€ pro Jahr definiert.

Dieser Betrag ist gleichzeitig die Grenze für die Registrierungspflicht für die Umsatzsteuer.

Die Einordnung als Mikro Steuerpflichtiger ist mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2021 möglich.

Ein Mikro-Steuerpflichtiger liegt in folgenden Fällen nicht vor:

-bei abhängigen Personen (im Wesentlichen nahestehende und verbundene Unternehmen), die in der relevanten Steuerperiode eine kontrollierte Transaktion (mit einem nahestehenden Unternehmen) vorgenommen haben

-bei Steuerpflichtige in Konkurs, Liquidation oder denen ein Schuldentilgungsplan erlaubt wurde

-bei Rumpfwirtschaftsjahren kürzer als 12 Monate:

 

Mikro Steuerpflichtige unterliegen einer begünstigten steuerlichen Behandlung wie folgt:

 

(1) freie Wahl der Abschreibungsperiode für Wirtschaftsgüter, die in die Abschreibungsklassen 0 bis-4 fallen, sofern es sich nicht um Immobilien oder Luxus Automobile handelt. Dies gilt für ab dem 1.1.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Die Buchungsklassen 0-4 weisen normalerweise eine Abschreibungsdauer von 4 bis 12 Jahren auf.

Beispiele für die Abschreibungsgruppen:

Abschreibungsgruppe 0, Abschreibungsdauer 2 Jahre: z.b. Elektrofahrzeuge

Abschreibungsgruppe 1: Abschreibungsdauer 4 Jahre: z.b. Computer, PKW

Abschreibungsgruppe 2 Abschreibungsdauer 6 Jahre: z.b. Möbel, bestimmte Maschinen, Abschreibungsgruppe 3 Abschreibungsdauer 8 Jahre: z.b. Elektromotoren, Generatoren

Abschreibungsgruppe 4 Abschreibungsdauer 12 Jahre: z.b. Schiffe, leichte Metallgebäude

Abschreibungsgruppe 5 Abschreibungsdauer 20 Jahre :z.b. Fabriksgebäude, technische Bauten,

Abschreibungsgruppe 6 Abschreibungsdauer 40 Jahre: z.b. Wohngebäude, Bürogebäude

(2) Abzug der Verlustvorträge bis zur voller Höhe möglich und nicht bis zu maximal 50 % der Steuerbemessungsgrundlage des jeweiligen Jahres, wie bei allen anderen Steuerpflichtigen

 

(3) Wertberichtigungen auf Forderungen in voller Höhe der handelsrechtlichen Wertberichtigungen ohne die einschränkenden Regelungen des Steuerrechts möglich. Für alle andern Steuerpflichtigen gibt es Einschränkungen bei Wertberichtigungen zu Forderungen für steuerliche Zwecke abhängig von der Altersstruktur der Forderungen. So ist zum Beispiel bei allen anderen Steuerpflichtigen eine 100prozentige Wertberichtigung unabhängig von der etwaigen handelsrechtlichen früheren Notwendigkeit, steuerlich erst nach drei Jahren möglich.

 

(4) Reduzierung der Einkommens- und Körperschaftssteuersätze Steuersätze für juristische Personen und Gewerbetreibende auf 15 %

 

4. Kraftfahrzeugsteuer Fälligkeitsänderung

Die Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer wird vom 31.1.  auf den 31.3. des Folgejahres geändert

 

5. Freigrenze bei Mehrwertsteuer beim Versand wird eliminiert

 

Die bisher bestehende Freigrenze von 22 Euro beim Versand von Paketen wird eliminiert

 

6. Mehrwertsteuerkorrektur bei uneinbringliche Forderungen wird ermöglicht

Das Mehrwertsteuergesetz wird dahingehend zugunsten des Steuerpflichtigen verbessert, dass ab 2021 im Falle von mindestens drei Jahre alten uneinbringlichen Forderungen in der Höhe von maximal jeweils 300€ eine Korrektur des darin enthaltenen Mehrwertsteuerbetrages ermöglicht wird.

Bei Forderungen mit einer Höhe von über 300€ kann eine Mehrwertsteuerkorrektur nur im Falle eines  Konkurs- oder  Restrukturierungsverfahrens vorgenommen werden.

7. Keine Aufrollung der Einkommens- und Körperschaftssteuervorauszahlungserhöhungen

Im Falle einer gegenüber dem Vorjahr erhöhtem Steuerbemessungsgrundlage werden die neuen höheren Einkommens- bzw Körperschaftssteuervorauszahlungen erst ab dem dem Monat der Abgabe der Steuererklärung folgenden Zeitraum fällig und nicht rückwirkend ab Jahresbeginn aufgerollt.

Demgegenüber werden bei einer gegenüber dem Vorjahr reduzierten Steuerbemessungsgrundlage die reduzierten Steuervorauszahlungen zugunsten des Steuerpflichtigen sehr wohl neu aufgerollt.

Diese asymmetrische Regelung zielt auf eine Verbesserung der Liquidität der Steuerzahler ab

7. Erhöhung des steuerfreien Einkommens

Das steuerfreie Einkommen wird ab dem 1.1.2021 von 4414€ auf 4511,43 € angehoben. Dies ist zwar eine Verbesserung liegt aber immer noch weit unter dem steuerfreien Einkommen in Österreich von 11.000 € pro Jahr

 

8. Barauszahlung von Gastrogutscheinen möglich

 

-Ab 1.3.2021 ist es möglich, bei Angestellten, deren tägliche Arbeitszeit mehr als 4 Stunden beträgt, anstelle von Gastrogutscheinen auch eine Geldauszahlung in Höhe von 2,11€ bis 2,81€ pro Tag vorzunehmen.

 

9.Erhöhung des Steuerbonus für Kinder

-der Steuerbonus für Kinder wird ab 1.7.2021 erhöht. Dementsprechend beträgt der monatliche Bonus dann

Für Kinder bis zum Alter von 6  Jahren: 23,44€

Von 6- 15 Jahren: 39,47€

Ab 15 Jahren: 23,22€

 

10.COVID 19 Unterstützungen

 

Es sind ab 2021 die nachfolgenden Unterstützungen für Selbständige, Arbeitgeber, und Einmanngesellschaften vorgesehen:

 

10.1.Unterstützungen für Selbständige:

Selbständige welche in der Spitals- und Pensionsversicherung versichert sind und deren Betriebe durch die Lockdown Maßnahmen geschlossen wurde oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 20% erlitten haben, haben als Kompensation der Gewinneinbußen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss in folgender Höhe:

 

 

Umsatzrückgang

von 20,00 - 39,99 %

von 40,00 - 59,99 %

von 60,00 - 79,99 %

von 80 % und darüber

Zuschuss

270 €

450 €

630 €

810

 

10.2. Unterstützungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die durch die Lockdown Maßnahmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 20% erlitten haben und welche Mitarbeiter während der Lockdown Maßnahmen und 2 Monate darüber hinaus beschäftigen, haben als Kompensation für die Personalaufwendungen folgende Ansprüche:

 

A)     Sofern der Betrieb des Arbeitgebers geschlossen wurde:

 einen Zuschuss pro Mitarbeiter in Höhe von 80% der Lohnkosten incl Sozialabgaben (Gesamtkosten der Arbeit), maximal jedoch 1100€ pro Mitarbeiter

 

B )Sofern der Betrieb nicht geschlossen wurde, aber ein Umsatzeinbruch von mindestens 20% vorliegt, einen monatlichen  Zuschuss in folgender Höhe:

 

 

Umsatzrückgang

von 20,00 - 39,99 %

von 40,00 - 59,99 %

von 60,00 - 79,99 %

von 80 % und darüber

Zuschuss

270 €

450 €

630 €

810

10.3.Unterstützungen für Einmanngesellschaften

Ein Gesellschafter einer Einmann s.r.o.(vergleichbar einer GmbH), der kein Einkommen als Angestellter aus der Gesellschaft erzielt hat Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe von 315€ pro Monat

 

11.neue legislative Erschwernisse bei der Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung(sro)

 

Als Liquidator kommen nur mehr unbescholtene Personen in Frage, die in ein slowakisches öffentliches Register eingetragen sind. Die Erfüllung des Kriteriums der Eintragung in ein slowakisches öffentliches Register schränkt den möglichen Personenkreis in der Praxis auf Personen, die über einen Wohnsitz in der Slowakei verfügen, ein.

 

Weiters wird eine sechsmonatige Mindestfrist von Eintragung der Liquidationseröffnung bis zum Abschluss der Liquidation festgelegt

 

Schließlich wird ein Vorschuss für die Kosten der Liquidation in Höhe von 1500€ zu hinterlegen bei einem Notar neu normiert.

 

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