Änderungen 2019 Slowakei

Artikel von Dr Feith erschienen in der Fachzeitschrift Steuer Wirtschaft International SWI Februar 2019

Wichtige Änderungen im slowakischen Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht 2019

Main changes in the Slovak Tax legislation 2019 comprise a mandatory VAT exemption of rent contracts for housing purposes leading to the proportional loss of input tax paid and the obligation to link cash registers to the tax authority by internet

1 Einleitung

In der Slowakischen Republik ergeben sich mit Anfang 2019 wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzbesteuerung von Immobilien und eine neue Verpflichtung, Registrierkassen mit dem Server der Finanzverwaltung zu verbinden. Darüber hinaus bringt das Jahr 2019 in der Slowakei noch weitere Anpassungen und Änderungen

2. Änderungen im Bereich der Umsatzbesteuerung von Immobilien für Wohnzwecke

Ab 1.1.2019 ist die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke zwingend unecht steuerbefreit ohne Option auf Regelbesteuerung. Davon betroffen sind insbesondere Wohnungen, Einfamilienhäuser und Ferienwohnungen. Diese Regelung gilt für neue Verträge, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden.

Mit der unechten Steuerbefreiung verbunden ist der Verlust der Möglichkeit, Vorsteuern insbesondere aus der Anschaffung, Erhaltung und Verwaltung dieser Immobilien zu beanspruchen. Bei Neuvermietungen bzw Neuverträgen kann es also zu einer Rückforderung der beim Kauf der Wohnimmobilie beanspruchten Vorsteuer kommen. Der Beobachtungszeitraum für Vorsteuerkorrekturen beträgt bei Immobilien in der Slowakei 20 Jahre.

Beispiel: Die Wohnimmobilie wurde vor 8 Jahren angeschafft und Vorsteuern auf den Kaufpreis in Anspruch genommen, die Wohnung wurde am 1.1.2019 neu vermietet. Es kommt zu einer Rückzahlung der in Anspruch genommenen Vorsteuer aus dem Kaufpreis der Wohnimmobilie im Ausmaß von 60%.

3.Registrierkassen

Es wird im Jahr 2019 in der Slowakei die Verpflichtung eingeführt, dass sämtliche Registrierkassen bei der Finanzverwaltung registriert und über das Internet mit dem Server der Finanzverwaltung verbunden werden (System eKasa)

Diese Regelung gilt generell ab 1.7.2019, für bestimmte Brachen schon ab 1.4.2019 (z.b. Tankstellen, Hotels, Restaurants).

Die Anbindung erfolgt direkt an das Finanzamt per Internet. Bei kleineren Unternehmen, die über keine entsprechende Internet Infrastruktur verfügen, ist alternativ eine wöchentliche Übermittlung der elektronischen Daten aus der Registrierkasse vorgesehen.

4. sonstige Änderungen und Anpassungen

4.1. Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn wird mit Wirkung ab 1.1. 2019 von 480€ auf 520 € monatlich bzw um 8,33 % angehoben. Damit einhergehend wird auch der Mindeststundenlohn auf 2,989 € erhöht. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertragsverhältnis, einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis oder einer Vereinbarung (dohoda). Abhängig vom Anspruch der Tätigkeit wird auf den Mindestlohn ein Koeffizient angewandt der von Faktor 1,0 bis zum Faktor 2,0 reicht.

So ist zum Beispiel bei einem Verkäufer der Faktor 1,2 anzuwenden, bei einem Elektriker oder Buchhalter der Faktor 1,4, bei einem Hauptbuchhalter der Faktor 1,6 und bei einem Generaldirektor der Faktor 2,0. Damit beträgt der Mindestlohn eines Elektrikers zum Beispiel 520€x1,4=728€ Brutto monatlich

4.2. Erhöhung der Zuschläge für Nachtarbeit und Wochenendarbeit

Mit Wirkung ab 1.5.2019 werden die Zuschläge für Nachtarbeit Samstags-und Sonntagsarbeit wie folgt erhöht:

Der Zuschlag für Samstagsarbeit wird von 25% auf 50 % des Mindeststundenlohns angehoben

Der Zuschlag für Sonntagsarbeit wird von 50% auf 100 % des Mindeststundenlohns angehoben

Der Zuschlag für Nachtarbeit wird bei sogenannten nicht risikobehafteten Tätigkeiten von 30% auf 35 % und bei sogenannten risikobehafteten Tätigkeiten von 40% auf 50 % des Mindeststundenlohns angehoben

4.3. Erhöhung des Steuerbonus für Kinder

Der Steuerbonus für Kinder erhöht sich generell ab 1.1.2019 auf 22,17€ monatlich, und für Kinder unter sechs Jahren ab 1.4.2019 auf 44,34 € monatlich

4.4. Streichung der Sicherheitsleistung für die Umsatzsteuerregistrierung

Bisher konnte die Finanzbehörde eine Sicherheitsleistung in Zusammenhang mit der Ausgabe einer neuen Mehrwertsteuernummer (UID Nummer) verlangen. Dieses Erschwernis fällt ab 1.1.2019 weg

4.5. Handelsketten Steuer:

Mit 2019 wurde eine sogenannte Handelskettensteuer in der Höhe von 2,5% des Umsatzes eingeführt. Steuersubjekt sind Handelsketten die mindestens 25% des Umsatzes mit Verkauf von Lebensmitteln an Letztverbraucher erzielen und die geografisch über Filialen in mindestens 15% aller slowakischen Kreise verfügen.

4.6.Kryptowährungen

Es wird mit der Gesetzesnovelle 2019 klargestellt, dass Handelsgewinne aus Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen

Neueste Kommentare

28.03 | 16:01

Dane sa platíš pro predaji a v prípade dividend Pekný den Dr Peter Feith ...

28.03 | 11:47

Chcel by som sa opýtať ohľadom kapitálových dani v Rakúsku. Mam ...

09.12 | 17:39

Ein Elektriker in der Slowakei.Ich habe meine Kündigung bei ...

23.04 | 12:48

dobry den, potrebovala by som vyhotovit v pisomnej forme rocne DP...