Slowakei Steuerberatung

erschienen in DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER 2010

Dr Peter Feith

 

Die Besteuerung slowakischer Personengesellschaften

Dr Peter Feith ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und verfügt auch über die slowakische Wirtschaftsprüferzulassung. Er ist Mitglied des internationalen Ausschusses der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder und seit vielen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Bratislava, Slowake und in Oesterreichi. Er ist Autor von einschlägigen Fachartikeln und Büchern , so erschien etwa im Linde Verlag das Fachbuch „Steueroase Slowakei“

1.Typen von Personengesellschaften in der Slowakei

 

In der Slowakei lassen sich grundsätzlich Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden.

Zu den Personengesellschaften zählen die Offene Handelsgesellschaft (VOS) und die Kommanditgesellschaft (K.S.)

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AS) und die SRO (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

 

1.1.V.O.S.(offene Handelsgesellschaft)

 

Die Gründung einer VOS bedarf eines Gesellschaftsvertrages in Schriftform, wobei die Unterschriften notariell zu beglaubigen sind. Es sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Alle Gesellschafter einer VOS haften uneingeschränkt gesamtschuldnerisch den Gläubigern der Gesellschaft.

Es ist darauf zu achten, dass es laut slowakischem HGB nur moeglich ist, einmal als Vollhaftender Gesellschafter(V.O.S. Gesellschafter bzw. Komplementaer) zu agieren.

Per Gesetz sind alle Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung berufen. Es ist aber möglich im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass alle oder bestimmte Gesellschafter nur gemeinsam vertreten dürfen, oder auch bestimmte Gesellschafter von der Vertretung komplett ausgeschlossen sind.

Aus steuerlicher Sicht werden die Gesellschafter einer V.O.S. aehnlich wie in Oesterreich behandelt, d.h. es erfolgt zunächst eine einheitliche Feststellung des steuerlichen Ergebnisses der V.O.S. Anschliessend wird  der jeweilige Anteil am Gewinn oder Verlust beim Gesellschafter direkt und nicht auf Ebene der Gesellschaft der Versteuerung unterzogen.

 

1.2.K.S. (Kommanditgesellschaft )

 

Die Kommanditgesellschaft ist im Wesentlichen der österreichischen Kommanditgesellschaft ähnlich. Die Kommanditgesellschaft weist mindestens zwei Gesellschafter auf, einen Kommanditisten und einen Komplementär. Der Komplementär haftet so wie auch in Österreich gleich einem V.O.S.-Gesellschafter den Gläubigern gegenüber uneingeschränkt. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, so haften sie als Gesamtschuldner.

Der Kommanditist hat eine Mindesteinlage von 250Euro zu leisten und haftet den Gläubigern nur auf seine Einlage beschränkt.

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform, sowie der notariellen Beglaubigung der Unterschriften.

Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, hat aber Informations- und Aufsichtsrechte.

Im slowakischen Steuerrecht  stellt die K.S. eine hybride Gesellschaftsform dar. Zunächst erfolgt eine einheitliche Feststellung des steuerlichen Ergebnisses der  K.S.

In der Folge wird der Ergebnisanteil des  Komplementärs, ähnlich der V.O.S., auf Ebene des Gesellschafters vorgenommen während der Ergebnisanteil des Kommanditisten auf Ebene der Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterworfen wird.

 

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1.3.s.r.o. & K.S. (GesmbH & CoKG)

Die Gründung einer s.r.o. & K.S.(vergleichbar einer österreichischen GesmbH & Co KG) ist in der Slowakei ebenfalls möglich. Das heißt, die s.r.o. kann auch als einziger Komplementär einer K.S. fungieren.

Zu beachten ist, dass hierbei der Firmenname der K.S. von jenem der (Komplementär) s.r.o. verschieden sein muss (Gegensatz zu Österreich).

Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere bei der s.r.o. & K.S.auf die Verhältnismäßigkeit zwischen Einlagen, Haftung, Geschäftsführungsaufwand und anderen Pflichten sowie  Leistungen der Gesellschafter (z.b. Lizenzen, Wettbewerbsverbote,  etc) und deren Beteiligung am Ergebnis zu achten  Denkbar ist auch die zusätzliche Vereinbarung einer Kompensation für Geschäftsführung und Haftung oder eines Gewinnvorweg für den Komplementär.

 

2.Grundsätze der Buchhaltung und Bilanzierung von Personengesellschaften in der Slowakei

 

2.1.Allgemeine Rechtsgrundlagen

Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Buchhaltung und Bilanzierung  stellen das Handelsgesetzbuch, das Buchhaltungsgesetz und die Buchhaltungsverordnung dar

 

2.2.wesentliche generelle Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze für Gesellschaften

 

2.2.1.Allgemeines

Grundsätzlich ist in der Slowakei die doppelte Buchführung für alle  Handelsgesellschaften zwingend,  wobei hier zwischen Personen und Kapitalgesellschaften betreffend Buchhaltungs-und Bilanzierungsprinzipien grundsätzlich nicht unterschieden wird.  Es ist ein verpflichtender Standardkontorahmen laut Verordnung einzuhalten. Dieser Standardkontenrahmen ist nicht veränderbar, die vorgegebenen Kontoklassen und Kontonummern sind strikt einzuhalten, lediglich eine analytische tiefere Untergliederung ist erlaubt

Die Bestandteile des Jahresabschlusses sind so wie auch in Österreich die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechung, sowie ein detaillierter Anhang gemäß eines Formblattes. Die Erstellung eines Cash-Flow-Statements ist nur bei prüfungspflichtigen Gesellschaften zwingend. 

 

2.2.2.Latente Steuern

 

Der  Ausweis der latenten Steuern ist für alle prüfungspflichtigen Gesellschaften zwingend.

In die latenten Steuern werden neben allen timing differences auch Verlustvorträge, sofern mit deren Nutzung gerechnet werden kann, einbezogen

 

2.2.3.Finanzleasing

 

Beim Finanzleasing  wird der Vermögensgegenstand beim Leasingnehmer und nicht so wie in Österreich üblich beim Leasinggeber gebucht

 

2.2.4.Rückstellungen

 

Das Handelsgesetzbuch kennt einen umfassenden Katalog von Rückstellungen aufgrund des Vorsichtsprinzips. Beispielweise sind angeführt:

Rückstellungen für Abfindungen, verlustbringende Verträge, nicht konsumierte Urlaube, Jahresabschlusskosten und Prüfungskosten, Reklamationen und Garantiereparaturen, laufende und drohende Gerichtsstreite, Beseitigung von Umweltverunreinigungen und Abfallentsorgung, sowie andere Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Buchführungseinheit (Generalklausel).

Keine Rückstellungen werden für Reparaturen und langfristigen Vermögensgegenständen gebildet .

Von diesen handelsrechtlich geforderten Rückstellungen werden aber nur wenige steuerlich anerkannt

 

2.2.5.Verbuchung der Ergebnisanteile bei einer K.S.

 

Der Gewinn -oder Verlustanteil des Kommanditisten wird im Jahr der Entstehung in der K.S im Eigenkapital als Gewinn oder Verlust ausgewiesen, während der Gewinn oder Verlustanteil des Komplementärs als Forderung oder Verbindlichkeit verbucht und aus dem Ergebnis der K.S. ausgeschieden wird.

 

2.3.wesentliche Bewertungsprinzipien

 

2.3.1.Bewertung des Sachanlagevermögens

 

Ebenso wie in Österreich gilt auch in der Slowakei grundsätzlich das Anschaffungswertprinzip, das heißt Vermögensgegenstände sind zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren
Die Herstellungskosten der aktivierten selbsterstellten Anlagegegenstände werden mit den direkten und indirekten Kosten, die mit ihrer Herstellung verbunden sind, bewertet.

Die handelsrechtliche Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer und wird monatlich vorgenommen, die Anwendung der steuerrechtlich gebotenen Abschreibung ist aber in der Praxis zulässig

 

2.3.2. Bewertung des Sachumlaufvermögens

 

Die Herstellungskosten werden in der Slowakei bei Bewertung des Sachumlaufvermögens mit den direkten Kosten der Produktion oder wahlweiseauch mit einem adäquaten Teil der indirekten Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung stehen, angesetzt.
An Bewertungsvereinfachungsverfahren sind first-in first-out (Fifo) sowie das gleitende Durchschnittspreisverfahren zulässig.
Es besteht ein retrogrades Bewertungsverfahren zur Kontrolle der Wertansätze beim Sachumlaufvermögen. Eine handelsrechtlich gebotene Wertberichtigung wird aber steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

 

2.3.3.Bewertung des Finanzvermögen

 

Grundsätzlich gilt handelsrechtlich das Anschaffungskostenprinzip wobei aber Finanzderivate und Wertpapiere mit Ausnahme von Aktien bei denen eine qualifizierte Beteiligung besteht (mindestens 20% oder beherrschender Einfluss) sowie Wertpapiere die bis zur Fälligkeit gehalten werden, generell handelsrechtlich  mit dem Stichtagswert zu bewerten sind .

 

2.3.4.Fremdwährungsumrechnung

 

Die Fremdwährungsbewertung erfolgt erfolgswirksam zum Stichtagskurs, sodass im Gegensatz zu Österreich auch unrealisierte Fremdwährungsgewinne handels- und steuerrechtlich erfolgswirksam sind

 

2.4.Bilanzberichtigungen

 

Sofern eine Bilanzberichtigung nach Bilanzfeststellung und Einreichung ins Handelsregister vorgenommen wird, erfolgt die Korrektur erfolgsneutral gegen den Bilanzgewinn in der Bilanz des Folgejahres, wodurch das Prinzip der Bilanzverknüpfung aus österreichischer Sicht durchbrochen wird.  Steuerrechtlich ist eine korrigierte Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

 

2.5.Gliederungsprinzipien

 

Die Bilanzgliederung folgt einem starren Formblatt, welches im Unterschied zu Österreich die kumulierten Abschreibungen und Wertberechtigungen im Anlagevermögen und Umlaufvermögen direkt im Bilanzformblatt ausweist.

Die Gewinn- und Verlustrechungsgliederung erfolgt auch durch ein starres Formblatt , orientiert  sich an der Wertschöpfung und folgt in grossen Zügen dem Umsatzkostenverfahren

 

3.steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften

 

3.1.Steuersubjekt

 

Steuersubjekt bei einer K.S. ist fuer den Ergebnisanteil des Kommanditisten die Gesellschaft, fuer den Gewinnanteil des Komplementaers ist es der Komplementaer selbst. Letzteres gilt auch sinngemaess fuer den Ergebnisanteil des V.O.S. Gesellschafters. Dementsprechend unterliegt die K.S. mit dem Gewinnanteil des Kommanditisten der Körperschaftsteuer während der Gewinnanteil des Komplementärs oder eines V.O.S Gesellschafters im Falle einer natürlichen Person der Einkommensteuer, im Falle einer juristischen Person ebenfalls der Körperschaftsteuer auf Ebene des Gesellschafters unterliegt.

 

 

3.2.unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

 

3.2.1.K.S. und Kommanditisten

 

Die unbeschränkte Steuerpflicht der K.S., und damit auch des Gewinnanteils der Kommanditisten,  richtet sich danach, ob die Gesellschaft ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Slowakei hat.

Diesbezüglich definiert das slowakische Einkommenssteuergesetz den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als den Ort, wo Führungs- und Geschäftsentscheidungen durch die Statutarorgane oder die Aufsichtsorgane getroffen werden.

Der Veräusserungsgewinn von Kommanditanteilen unterliegt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen natürlichen Personen den sonstigen Einkünften(§ 8 EStG).

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Zahlungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder Betriebstätten beschränkt Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräusserung von Anteilen an einer K.S. welche in der Slowakei ihren Sitz hat.

 

 

3.2.2.V.O.S. und Komplementäre

 

Die unbeschränkte Steuerpflicht des Komplementaers oder V.O.S. Gesellschafters. richtet sich im Falle einer natuerlichen Person darnach, ob diese in der Slowakei einen Wohnsitz unterhaelt oder sich dauernd in der SR aufhaelt und im Falle einer Gesellschaft danach, ob diese ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Slowakei hat.

Im Falle einer unbeschränkt Steuerpflichtigen natürlichen Person als Komplementär oder V.O.S Gesellschafter unterliegen diese den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit(§ 6 EStG). Dies gilt auch für den Veräusserungsgewinn.

Sollten die Kriterien für dei unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt sein, unterliegt der Komplementär oder V.O.S Gesellschafter mit seinem Ergebnisanteil grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht, welcher unter den Tatbestand Betriebstätteneinkünfte subsummiert wird.

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen neben den laufenden Gewinnanteilen auch Zahlungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder Betriebstätten beschränkt Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräusserung von Anteilen an Handelsgesellschaften(also auch K.S. und V.O.S.), welche in der Slowakei ihren Sitz haben

 

3.3.Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und der Personengesellschaft

 

Den Personengesellschaften gelten in der Slowakei als juristische Personen, welche auch Leistungsbeziehungen mit ihren Gesellschaftern aufnehmen koennen, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich grundsaetzlich anzuerkennen sind, soferne diese drittueblich ausgestaltet werden. Es erfolgt also keine Ergänzungsrechnung für Zinsen, Mieten und andere Leistungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft und es kommt auch zu keinen Sonderbetriebseinnahmen oder Ausgaben.

Lediglich bei Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters  einer V.O.S. oder durch den Komplementaer einer K.S. der in der Slowakei nur der beschraenkten Steuerpflicht unterliegt, werden die damit im Zusammenhang stehenden Zinszahlungen der Gesellschaft dem Gewinnanteil des Gesellschafters dazugeschlagen

 

3.4.steuerliche Gewinnermittlung, Massgeblichkeitsprinzip

 

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer wird aus der Handelsbilanz durch Mehr-Weniger-Rechnung entwickelt. Es gilt also so wie in Österreich das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

 

3.4.1.Betriebsausgaben

 

Grundsätzlich fliessen aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips alle handelsrechtlichen Aufwendungen in die steuerliche Gewinnermittlung ein, wobei aber im slowakischen EStG eigenständige Definitionen von Betriebsausgaben, Abzugsverbote, Begrenzungen und andere Einschränkungen bestehen, welche in der Mehr Weniger Rechnung angepasst werden.

 

3.4.1.1.allgemeine Abzugsverbote von Aufwendungen

 

Generell sind Aufwendungen  nicht steuerlich abzugsfähig, die

-nicht genügend nachweisbar sind oder

-die nicht mit steuerpflichtigen Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehen oder

- die für nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogene Einnahmen aufgewandt wurden

Eine nähere Ausgestaltung wie die österreichische Liebhabereiverordnung existiert in der Slowakei nicht

 

3.4.1.2.wesentliche spezielle Abzugsverbote

Repräsentationskosten und Strafen  stellen generell keine Betriebsausgaben dar. Die slowakische Regelung ist für diese Aufwandskategorien also weniger unternehmerfreundlich als in Österreich.

Rückstellungen stellen mit Ausnahme der folgenden wesentlichen Ausnahmen keine Betriebsausgabe dar:

-     Urlaubsrückstellung

-          Rückstellung für Bilanz, Steuererklärung, Audit

-          Rückstellungen für noch nicht fakturierte Leistungen

-          Rückstellungen für Elektroabfallbeseitigung

-          Rückstellungen für Waldverjüngung

-          Rückstellungen für Sanierung von Böden in Zusammenhang mit Rohstoffgewinnung

 

Wertberichtigungen stellen mit Ausnahme der wesentlichen Spezialnorm für Forderungswertberichtigungen(siehe 3.4.1.5.1.) keine Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch sinngemäss für Teilwertabschreibungen.

 

3.4.1.3.Begrenzungen von Betriebsausgaben

 

Bestimmte Kategorien von Betriebsausgaben werden im EStG betragsmässig begrenzt, so z.b.:

Reisekosten, Treibstoffverbrauch mit der Norm laut Fahrzeugpapieren, Lagerfehlbestand im Einzelhandel laut wirtschaftlichen Normen, etc

 

3.4.1.4.Verausgabung als Abzugsvoraussetzung

 

Bei gewissen Arten von Betriebsausgaben ist die Verausgabung Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit. So werden Mietzahlungen und Vermittlungprovisionen, welche an natürliche Personen geleistet werden, erst in der Periode, in welcher die Zahlung erfolgt, beim Schuldner steuerwirksam

Eine bedeutsame weitere Regelung besagt, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um den Betrag jener Verbindlichkeiten erhöht, welche seit mehr als 36 Monaten nicht bezahlt wurden und welche aus steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen oder der Anschaffung von Anlage Lager oder sonstigem Vermögen stehen. Eine derartige Regelung soll die Zahlungsmoral fördern und  eine Symmetrie zur Möglichkeit der 100%igen Forderungswertberichtigung beim Gläubiger nach Ablauf von 36 Monaten schaffen.

 

3.4.1.5.eigenständige Definitionen im EStG

 

3.4.1.5.1.Wertberichtigungen auf Forderungen

 

Die Höhe der auf Forderungen laut Altersstruktur anzusetzenden steuerlich abzugsfähigen Wertberechtigungen beträgt von 20 % der Forderungssumme bei mehr als zwoelf Monaten Überfälligkeit bis zu 100 % bei mehr als drei Jahren. Verzugszinsen sind nicht in die Bemessungsgrundlage der steuerlichen Wertberichtigung einbeziehbar. Diese Regelung ist wesentlich starrer und in bestimmten Fällen ungünstiger als die österreichische Praxis, erspart aber Nachweise und Verhandlungen weitgehend.

 

3.4.1.5.2..Abschreibungen

 

Während das österreichische Einkommenssteuergesetz und die Verordnungen dazu Abschreibungen nur in Einzelfällen regeln (so z.B. bei Firmenwertabschreibungen und Gebäudeabschreibungen) regelt das slowakische Einkommenssteuergesetz und deren Verordnungen für praktisch jedes Wirtschaftsgut eine Zuordnung zu einer der vier Abschreibungsgruppen und damit eine starre Abschreibungsdauer

 

Abschreibungsmethoden

In der Slowakei sind zwei Abschreibungsmethoden möglich, die lineare Abschreibung und die beschleunigte Abschreibung

 

Abschreibungsgruppen

Gruppe 1: 4 Jahre(z.b. PKW, PC)

Gruppe 2: 6 Jahre(z.b. Büroaustattung, Boote, Hebeeinrichtungen, Mischanlagen)

Gruppe 3: 12 Jahre(z.b. Turbinen, Elektromotoren, Transformatoren, metallurgische Maschinen)

Gruppe 4: 20 Jahre(Gebäude)

 

Im Anschaffungsjahr ist die volle Abschreibung(in Österreich Halbjahresafa) anzusetzen.

Insgesamt erscheint die slowakische Regelung insbesondere bei Gebäuden und PKW sowie aufgrund der vollen Abschreibung im ersten Jahr günstiger

 

3.4.1.5.3..GWG

Geringwertige materielle Wirtschaftsgüter bis zu 1700 Euro und immaterielle Wirtschaftsgüter bis zu 2400Euro Anschaffungskosten werden im Jahre der Anschaffung im Aufwand erfasst und nicht aktiviert. Diese Regelung ist wesentlich grosszügiger als in Österreich(400Euro)

 

3.4.1.5.4..Finanzleasing

 

Finanzleasing gemäß Einkommensteuergesetz liegt vor, falls folgende Kriterien erfüllt werden:

1) Es besteht eine Kaufoption

2) Kauf des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer am Ende des Leasing ohne unnötigen Aufschub

3) Der Kaufpreis wird in die Gesamtsumme der Leasingsumme eingerechnet

4) Mindestlaufzeit des Leasingvertrages 60 % der normalen Abschreibungsdauer, mindestens aber drei Jahre.

Als Folge der Erfüllung der Kriterien ist das Leasinggut beim Leasingnehmer zu aktivieren und über die Leasingdauer voll monatlich abzuschreiben

 

3.5.Beteiligungen im Betriebsvermögen

 

3.5.1.passive Dividenden und Ausschüttungen

 

Die slowakische Schachteldividendenregelung für passive Dividenden sieht vor, dass ausgeschüttete Anteile am Gewinn einer (Slowakischen) Handelsgesellschaft oder einer gleichartigen ausländischen juristischen Person an Personen, die an ihrem Stammkapital teilnehmen sowie das Auseinandersetzungsguthaben und der Liquidationsüberschuss nicht mehr auf Ebenen des Gesellschafters zu versteuern sind. Dies betrifft nicht die V.O.S. und die Beteiligung als Komplementär an einer K.S., da es ja hierbei auf Unternehmensebene zu keiner Besteuerung kommt, sondern über das Transparenzprinzip beim Gesellschafter besteuert wird. Sehr wohl aber sind passive Gewinnanteile als Kommanditist sowie Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften beim Gesellschafter grundsätzlich nicht steuerbar. Im Gegensatz dazu unterliegen In Österreich  passive Dividenden welche von Personengesellschaften bezogen werden der Besteuerung.

 

3.5.2.Veräusserungsverluste und Gewinne von Beteiligungen

 

Veräußerungsgewinne von Beteiligungen  welche im Betriebsvermögen gehalten werden sind normal steuerpflichtig während Veräußerungsverluste nicht steuermindernd wirksam  werden. Diese assymetrische Regelung ist ungünstiger als in Österreich.

 

3.6.Gewinnentnahmen bei Personengesellschaften

 

Die Gesellschafter von Personengesellschaften sind vor Fesstellung der Bilanz und Ausschuettungsbeschluss nicht berechtigt Gewinne zu entnehmen.

Soferne Geld vor dem Ausschuettungsbeschluss von den Gesellschaftern entnommen wird, gilt dies als Darlehen und ist drittueblich zu verzinsen

 

 

4., Verlustverwertung

 

Verlustvorträge sind fünf Jahre lang vortragsfähig

 

5.Die slowakische Personengesellschaft im zwischenstaatlichen Steuerrecht(Grundzüge)

 

5.1.Typenvergleich

 

Die österreichische Finanzverwaltung folgt bei der Einordnung ausländischer Gesellschaften in der Regel der Typenvergleichsmethode(vgl z.b. EAS 2683) Demzufolge wird die slowakische K.S. derzeit als Personengesellschaft qualifiziert.

 

5.2.Ansässigkeit

 

Aus slowakischer Sicht stellen Personengesellschaften(K.S. und V.O.S.) juristische Personen dar, welche laut dem für die Slowakei immer noch gültigen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-CSSR abkommensberechtigt und auch ansässig im Sinne des Abkommens sind.

Aus oesterreichischer Sichtweise wird aufgrund der Qualifizierung als Personengesellschaft aber auf die Ansaessigkeit der Gesellschafter abgestellt.

Aus dieser unterschiedlichen Qualifizierung koennen sich Besteuerungs- und Qualifikationskonflikte ergeben, insbesondere wenn die slowakische Personengesellschaft auch Einkuenfte aus Dividenden oder Lizenzen erzielt.

 

6.Steuersatz und effektive Steuerbelastung

 

Der Einkommensteuersatz beträgt in der Slowakei 19% gegenüber bis zu 50% in Österreich. Der Körpeschaftsteuersatz beträgt in der Slowakei 19% gegenüber 25% in Österreich

Über den effektiven Belastungsvergleich zwischen den beiden Ländern unter Berücksichtigung der Breite und Ausgestaltung der Steuerbemessungsgrundlage lässt sich keine verallgemeinernde Aussage treffen,  da beispielsweise die Regelungen bei Leasing und Abschreibungen sowie geringwertigen Wirtschaftsgütern in der Slowakei meist wesentlich günstiger sind während etwa bei Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Veräusserungsgewinnen- und Verlusten aus Beteiligungen die österreichische Gesetzeslage in der Regel vorteilhafter für den Steuerpflichtigen wirkt. Der Belastungsvergleich hängt also wesentlich von der Branche und Unternehmenssituation ab und ist im Einzelfall zu analysieren.

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