Steuerberatung Slowakei

erschienen 2009 in DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER

Dr Peter Feith

Die Besteuerung slowakischer Kapitalgesellschaften

Dr Peter Feith ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und verfügt auch über die slowakische Wirtschaftsprüferzulassung. Er ist Mitglied des internationalen Ausschusses der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder und seit vielen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Bratislava, Slowakei. Er ist Autor von einschlägigen Fachartikeln und Büchern , so erschien etwa im Linde Verlag das Fachbuch „Steueroase Slowakei“

1.Typen von Kapitalgesellschaften in der Slowakei

In der Slowakei lassen sich grundsätzlich Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterscheiden.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AS) und die SRO (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Zu den Personengesellschaften zählen die Offene Handelsgesellschaft (VOS) und die Kommanditgesellschaft (K.S.), wobei die K.S. aus österreichischer Sicht eine hybride Rolle einnimmt und deshalb kurz mit abgehandelt wird

1.1.S.R.O.(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Mindestkapital

Das Mindestkapital einer SRO (GesmbH) in der Slowakei beträgt 5000 Euro. Dieses Mindestkapital ist  bei Gruendung zu mindestens 30% aufzubringen, im Falle einer Einmanngesellschaft ist das Mindestkapital hingegen voll einzuzahlen.

Einmanngesellschaft, Kaskadierungsbeschränkung

Es ist in der Slowakei so wie auch in Österreich eine Einmanngesellschaftsgründung über Notariatsakt möglich. Hierbei ist allerdings das Stammkapital voll einzuzahlen. Weiters ist bei der Einmanngesellschaft zu beachten, dass im slowakischen HGB eine Einschränkung von Kaskadierungen vorgesehen ist. Das bedeutet, eine Einmanngesellschaft ist nur möglich, sofern dieser einzige Gesellschafter nicht seinerseits eine Einmanngesellschaft ist.

Prüfungspflicht besteht bei Überschreiten qualifizierter Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterkriterien

1.2.a.s.(Aktiengesellschaft)

Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft (AS) in der Slowakei beträgt 25.000Euro.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat als zwingendes Organ muss mindestens drei Mitglieder oder eine ungerade Anzahl von mehr als drei Mitgliedern umfassen.

Es besteht stets Abschlussprüfungspflicht

1.3.k.s. (Kommanditgesellschaft )als Hybridform

Die Kommanditgesellschaft ist im Wesentlichen der österreichischen Kommanditgesellschaft ähnlich, stellt aber im Gegensatz zu Österreich eine juristische Person dar . Die Kommanditgesellschaft hat mindestens zwei Gesellschafter, einen Kommanditisten und einen Komplementär. Der Komplementär haftet so wie auch in Österreich gleich einem VOS-Gesellschafter den Gläubigern gegenüber uneingeschränkt. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, so haften sie als Gesamtschuldner.

Der Kommanditist hat eine Mindesteinlage von 250Euro zu leisten und haftet den Gläubigern nur auf seine Einlage beschränkt.

Laut Steuerrecht  ist die K.S. eine hybride Gesellschaftsform wobei die Gewinnbesteuerung für den Komplementär ähnlich  dem österreichischen Transparenzprinzip beim Gesellschafter erfolgt während der Gewinnanteil des Kommanditisten von der Gesellschaft selbst der Körperschaftsteuer unterworfen wird.

2.Grundsätze der Buchhaltung und Bilanzierung

2.1.Rechtsgrundlagen

Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Buchhaltung und Bilanzierung  stellen das Handelsgesetzbuch, das Buchhaltungsgesetz und die Buchhaltungsverordnung dar

2.2.wesentliche Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze

2.2.1.Allgemeines

Grundsätzlich ist in der Slowakei die doppelte Buchführung für alle  Handelsgesellschaften zwingend, wobei ein verpflichtender Standardkontorahmen laut Verordnung einzuhalten ist. Dieser Standardkontenrahmen ist nicht veränderbar, die vorgegebenen Kontoklassen und Kontonummern sind strikt einzuhalten, lediglich eine analytische weitere Untergliederung ist erlaubt

Die Bestandteile des Jahresabschlusses sind so wie auch in Österreich die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechung, sowie ein detaillierter Anhang gemäß eines Formblattes. Die Erstellung eines Cash-Flow-Statements ist nur bei prüfungspflichtigen Gesellschaften zwingend. 

2.2.2.Latente Steuern

Der  Ausweis der latenten Steuern ist für alle prüfungspflichtigen Gesellschaften zwingend.

In die latenten Steuern werden neben allen timing differences auch Verlustvorträge, sofern mit deren Nutzung gerechnet werden kann, einbezogen

2.2.3.Finanzleasing

Beim Finanzleasing  wird der Vermögensgegenstand beim Leasingnehmer und nicht so wie in Österreich üblich beim Leasinggeber gebucht

2.2.4.Rückstellungen

Das Handelsgesetzbuch kennt einen umfassenden Katalog von Rückstellungen aufgrund des Vorsichtsprinzips. Beispielweise sind angeführt:

Rückstellungen für Abfindungen, verlustbringende Verträge, nicht konsumierte Urlaube, Jahresabschlusskosten und Prüfungskosten, Reklamationen und Garantiereparaturen, laufende und drohende Gerichtsstreite, Beseitigung von Umweltverunreinigungen und Abfallentsorgung, sowie andere Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Buchführungseinheit (Generalklausel).

Keine Rückstellungen werden für Reparaturen und langfristigen Vermögensgegenständen gebildet .

Von diesen handelsrechtlich geforderten Rückstellungen werden aber nur wenige steuerlich anerkannt

2.3.wesentliche Bewertungsprinzipien

2.3.1.Bewertung des Sachanlagevermögens

Ebenso wie in Österreich gilt auch in der Slowakei grundsätzlich das Anschaffungswertprinzip, das heißt Vermögensgegenstände sind zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren
Die Herstellungskosten der aktivierten selbsterstellten Anlagegegenstände werden mit den direkten und indirekten Kosten, die mit ihrer Herstellung verbunden sind, bewertet.

Die handelsrechtliche Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer und wird monatlich vorgenommen, die Anwendung der steuerrechtlich gebotenen Abschreibung ist aber in der Praxis zulässig

2.3.2. Bewertung des Sachumlaufvermögens

Die Herstellungskosten werden in der Slowakei bei Bewertung des Sachumlaufvermögens mit den direkten Kosten der Produktion oder wahlweise auch mit einem adäquaten Teil der indirekten Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung stehen, angesetzt.
An Bewertungsvereinfachungsverfahren sind first-in first-out (Fifo) sowie das gleitende Durchschnittspreisverfahren zulässig.
Es besteht ein retrogrades Bewertungsverfahren zur Kontrolle der Wertansätze beim Sachumlaufvermögen. Eine handelsrechtlich gebotene Wertberichtigung wird aber steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

2.3.3.Bewertung des Finanzvermögen

Grundsätzlich gilt handelsrechtlich das Anschaffungskostenprinzip wobei aber Finanzderivate und Wertpapiere mit Ausnahme von Aktien bei denen eine qualifizierte Beteiligung besteht (mindestens 20% oder beherrschender Einfluss) sowie Wertpapiere die bis zur Fälligkeit gehalten werden, grundsätzlich handelsrechtlich  mit dem Stichtagswert zu bewerten sind .

2.3.4.Fremdwährungsumrechnung

Die Fremdwährungsbewertung erfolgt erfolgswirksam zum Stichtagskurs, sodass im Gegensatz zu Österreich auch unrealisierte Fremdwährungsgewinne handels- und steuerrechtlich erfolgswirksam sind

2.4.Bilanzberichtigungen

Sofern eine Bilanzberichtigung nach Bilanzfeststellung und Einreichung ins Handelsregister vorgenommen wird, erfolgt die Korrektur erfolgsneutral gegen den Bilanzgewinn in der Bilanz des Folgejahres, wodurch das Prinzip der Bilanzverknüpfung aus österreichischer Sicht durchbrochen wird.  Steuerrechtlich ist eine korrigierte Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

2.5.Gliederungsprinzipien

Die Bilanzgliederung folgt einem starren Formblatt, welches im Unterschied zu Österreich die kumulierten Abschreibungen und Wertberechtigungen im Anlagevermögen und Umlaufvermögen direkt im Bilanzformblatt ausweist.

Die Gewinn- und Verlustrechungsgliederung erfolgt auch durch ein starres Formblatt , orientiert  sich an der Wertschöpfung und folgt in grossen Zügen dem Umsatzkostenverfahren

3.steuerliche Gewinnermittlung

3.1.unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Steuersubjekt ist für die Körperschaftssteuer ähnlich wie in Österreich die Kapitalgesellschaft.

Die unbeschränkte Steuerpflicht richtet sich danach, ob die Gesellschaft ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Slowakei hat.

Diesbezüglich definiert das slowakische Einkommenssteuergesetz den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als den Ort, wo Führungs- und Geschäftsentscheidungen durch die Statutarorgane oder die Aufsichtsorgane getroffen werden. Damit folgt die innerstaatliche slowakische Steuergesetzgebung i.w. der DBA Definition.

3.2.Massgeblichkeitsprinzip

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer wird aus der Handelsbilanz durch Mehr-Weniger-Rechnung entwickelt. Es gilt also so wie in Österreich das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

3.3.Betriebsausgaben

Grundsätzlich fliessen aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips alle handelsrechtlichen Aufwendungen in die steuerliche Gewinnermittlung ein, wobei aber im slowakischen EStG eigenständige Definitionen von Betriebsausgaben, Abzugsverbote, Begrenzungen und andere Einschränkungen bestehen, welche in der Mehr Weniger Rechnung angepasst werden.

3.3.1.allgemeine Abzugsverbote von Aufwendungen

Generell sind Aufwendungen  nicht steuerlich abzugsfähig, die

-nicht genügend nachweisbar sind oder

-die nicht mit steuerpflichtigen Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehen oder

- die für nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogene Einnahmen aufgewandt wurden

Eine nähere Ausgestaltung wie die österreichische Liebhabereiverordnung existiert in der Slowakei nicht

3.3.2.wesentliche spezielle Abzugsverbote

Repräsentationskosten und Strafen  stellen generell keine Betriebsausgaben dar. Die slowakische Regelung ist für diese Aufwandskategorien also weniger unternehmerfreundlich als in Österreich.

Rückstellungen stellen mit Ausnahme der folgenden wesentlichen Ausnahmen keine Betriebsausgabe dar:

-       Urlaubsrückstellung

-          Rückstellung für Bilanz, Steuererklärung, Audit

-          Rückstellungen für noch nicht fakturierte Leistungen

-          Rückstellungen für Elektroabfallbeseitigung

-          Rückstellungen für Waldverjüngung

-          Rückstellungen für Sanierung von Böden in Zusammenhang mit Rohstoffgewinnung

Wertberichtigungen stellen mit Ausnahme der wesentlichen Spezialnorm für Forderungswertberichtigungen(siehe3.3.5.1.) keine Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch sinngemäss für Teilwertabschreibungen.

3.3.3.Begrenzungen von Betriebsausgaben

Bestimmte Kategorien von Betriebsausgaben werden im EStG betragsmässig begrenzt, so z.b.:

Reisekosten, Treibstoffverbrauch mit der Norm laut Fahrzeugpapieren, Lagerfehlbestand im Einzelhandel laut wirtschaftlichen Normen, etc

3.3.4.Verausgabung als Abzugsvoraussetzung

Bei gewissen Arten von Betriebsausgaben ist die Verausgabung Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit. So werden Mietzahlungen und Vermittlungprovisionen, welche an natürliche Personen geleistet werden, erst in der Periode, in welcher die Zahlung erfolgt, beim Schuldner steuerwirksam

Eine bedeutsame weitere Regelung besagt, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um den Betrag jener Verbindlichkeiten erhöht, welche seit mehr als 36 Monaten nicht bezahlt wurden und welche aus steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen oder der Anschaffung von Anlage Lager oder sonstigem Vermögen stehen. Eine derartige Regelung soll die Zahlungsmoral fördern und  eine Symmetrie zur Möglichkeit der 100%igen Forderungswertberichtigung beim Gläubiger nach Ablauf von 36 Monaten schaffen.

3.3.5.eigenständige Definitionen im EStG

3.3.5.1.Wertberichtigungen auf Forderungen

Die Höhe der auf Forderungen laut Altersstruktur anzusetzenden steuerlich abzugsfähigen Wertberechtigungen beträgt von 20 % der Forderungssumme bei mehr als zwoelf Monaten Überfälligkeit bis zu 100 % bei mehr als drei Jahren. Verzugszinsen sind nicht in die Bemessungsgrundlage der steuerlichen Wertberichtigung einbeziehbar. Diese Regelung ist wesentlich starrer und in bestimmten Fällen ungünstiger als die österreichische Praxis, erspart aber Nachweise und Verhandlungen weitgehend.

3.3.5.2..Abschreibungen

Während das österreichische Einkommenssteuergesetz und die Verordnungen dazu Abschreibungen nur in Einzelfällen regeln (so z.B. bei Firmenwertabschreibungen und Gebäudeabschreibungen) regelt das slowakische Einkommenssteuergesetz und deren Verordnungen für praktisch jedes Wirtschaftsgut eine Zuordnung zu einer der vier Abschreibungsgruppen und damit eine starre Abschreibungsdauer

Aschreibungsmethoden

In der Slowakei sind zwei Abschreibungsmethoden möglich, die lineare Abschreibung und die beschleunigte Abschreibung

Abschreibungsgruppen

Gruppe 1: 4 Jahre(z.b. PKW, PC)

Gruppe 2: 6 Jahre(z.b. Büroaustattung, Boote, Hebeeinrichtungen, Mischanlagen)

Gruppe 3: 12 Jahre(z.b. Turbinen, Elektromotoren, Transformatoren, metallurgische Maschinen)

Gruppe 4: 20 Jahre(Gebäude)

Im Anschaffungsjahr ist die volle Abschreibung(in Österreich Halbjahresafa) anzusetzen.

Insgesamt erscheint die slowakische Regelung insbesondere bei Gebäuden und PKW sowie aufgrund der vollen Abschreibung im ersten Jahr günstiger

3.3.5.3..GWG

Geringwertige materielle Wirtschaftsgüter bis zu 996Euro und immaterielle Wirtschaftsgüter bis zu 1660Euro Anschaffungskosten werden im Jahre der Anschaffung im Aufwand erfasst und nicht aktiviert. Diese Regelung ist wesentlich grosszügiger alsin Österreich(400Euro)

3.3.5.4..Finanzleasing

Finanzleasing gemäß Einkommensteuergesetz liegt vor, falls folgende Kriterien erfüllt werden:

1) Es besteht eine Kaufoption

2) Kauf des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer am Ende des Leasing ohne unnötigen Aufschub

3) Der Kaufpreis wird in die Gesamtsumme der Leasingsumme eingerechnet

4) Mindestlaufzeit des Leasingvertrages 60 % der normalen Abschreibungsdauer, mindestens aber drei Jahre.

Als Folge der Erfüllung der Kriterien ist das Leasinggut beim Leasingnehmer zu aktivieren und über die Leasingdauer voll monatlich abzuschreiben

3.3.5.6.Zinsen und Unterkapitalisierungsnormen

Allgemeine Regel ab 1.1.2010: Zinsen aus Darlehen von Gläubigern, welche mit dem Darlehensschuldner qualifiziert verbunden sind, sind insofern nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, als der durchschnittliche Stand dieser Darlehen und Kredite das Sechsfache des in der letzen Steuerperiode ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt

Es besteht aber eine grosszügig bemessene Freigrenze von 3,319.400Euro an Darlehen und Krediten

3.4.Beteiligungen

Eine Gruppenbesteuerung oder Organschaft ist in der Slowakei nicht vorgesehen was die Slowakei als Holdingstandort gegenüber Österreich ungünstiger macht

3.4.1.passive Dividenden und Ausschüttungen

Die slowakische Schachteldividendenregelung für passive Dividenden sieht vor, dass ausgeschüttete Anteile am Gewinn einer (Slowakischen) Handelsgesellschaft oder einer gleichartigen ausländischen juristischen Person an Personen, die an ihrem Stammkapital teilnehmen sowie das Auseinandersetzungsguthaben und der Liquidationsüberschuss nicht mehr auf Ebenen des Gesellschafters zu versteuern sind. Dies betrifft nicht die VOS (OHG) und Komplementärbeteiligungen, da es ja hierbei auf Unternehmensebene zu keiner Besteuerung kommt, sondern über das Transparenzprinzip beim Gesellschafter besteuert wird.

Somit sind passive Gewinnanteile als Kommanditist sowie Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht steuerbar und nicht wie in Österreich durch das Schachtelprivileg steuerbefreit.

3.4.2.Veräusserungsverluste und Gewinne von Beteiligungen

Veräußerungsgewinne von Beteiligungen  sind normal steuerpflichtig während Veräußerungsverluste nicht steuermindernd wirksam  werden. Dies stellt im Gegensatz zur Holdingfreundlichen Regelung in Österreich eine ungünstige Regelung dar

4., Verlustverwertung

Verlustvorträge sind fünf Jahre lang vortragsfähig, eine Mindestkörperschaftsteuer ist nicht vorgesehen.

5.Steuersatz und effektive Steuerbelastung

Der Körpeschaftsteuersatz beträgt in der Slowakei 19% gegenüber 25% in Österreich. Über den effektiven Körperschaftsteuerbelastungsvergleich zwischen den beiden Ländern unter Berücksichtigung der Breite und Ausgestaltung der Steuerbemessungsgrundlage lässt sich keine verallgemeinernde Aussage treffen,  da beispielsweise die Regelungen bei Leasing und Abschreibungen sowie geringwertigen Wirtschaftsgütern in der Slowakei meist wesentlich günstiger sind während etwa bei Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Veräusserungsgewinnen und Verlusten aus Beteiligungen die österreichische Gesetzeslage in sich der Regel vorteilhafter für den Steuerpflichtigen auswirkt. Der Belastungsvergleich hängt also wesentlich von der Branche und Unternehmenssituation ab und ist im Einzelfall zu analysieren.

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