Änderungen 2020,2021 Slowakei

Wesentliche Änderungen im slowakischen Steuerrecht für 2020 und 2021

 

Wesentliche Änderungen im slowakischen Steuerrecht für 2020 und 2021

1. Einleitung

Es kommt zu einigen wesentlichen Änderungen im slowakischen Steuerrecht mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2020 bzw ab dem 1.1.2021 die im Tenor zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Es handelt sich um Förderungen der Elektromobilität, begünstigte steuerliche Behandlung von Mikro-Steuerpflichtigen und kleinen Unternehmen, einer wesentlichen Verbesserung der Nutzung von Verlustvorträgen gegenüber der jetzigen stark eingeschränkten Regelung, Erleichterungen bei den Steuer Vorauszahlungen und Erhöhung des steuerfreien Einkommens. Außerdem erfolgt die innerstaatliche Implementierung der europäischen Richtlinie über hybride Gestaltungen.

2. Förderung der Elektromobilität

Ab dem Jahr 2020 wird eine neue Abschreibungsklasse 0 zusätzlich zu den bestehenden 6 Abschreibungsklassen eingeführt.

In diese Abschreibungsklasse fallen Personenkraftwagen die über einen elektrischen(BEV) oder Plug In Hybridantrieb(PHEV) verfügen.

Die Abschreibungsdauer für diese Abschreibungsklasse beträgt nur zwei Jahre

3. Begünstigte steuerliche Behandlung von Mikro Steuerpflichtigen

Mikro Steuerpflichtige werden als juristische Personen oder Gewerbetreibende mit einem Umsatz von bis zu 49.790€ pro Jahr definiert.

Dieser Betrag ist gleichzeitig die Grenze für die Registrierungspflicht für die Umsatzsteuer.

Die Einordnung als Mikro Steuerpflichtiger ist mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2021 möglich.

Ein Mikro-Steuerpflichtiger liegt in folgenden Fällen nicht vor:

-bei abhängigen Personen (im Wesentlichen nahestehende und verbundene Unternehmen), die in der relevanten Steuerperiode eine kontrollierte Transaktion (mit einem nahestehenden Unternehmen) vorgenommen haben

-bei Steuerpflichtige in Konkurs, Liquidation oder denen ein Schuldentilgungsplan erlaubt wurde

-bei Rumpfwirtschaftsjahren kürzer als 12 Monate:

Mikro Steuerpflichtige unterliegen der folgenden begünstigten steuerlichen Behandlung:

(1) freie Wahl der Abschreibungsperiode für Wirtschaftsgüter, die in die Abschreibungsklassen 0 bis-4 fallen, sofern es sich nicht um Immobilien oder Luxus Automobile handelt. Dies gilt für ab dem 1.1.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Die Buchungsklassen 0-4 weisen normalerweise eine Abschreibungsdauer von 4 bis 12 Jahren auf.

Beispiele für die Abschreibungsgruppen:

Abschreibungsgruppe 0, Abschreibungsdauer 2 Jahre: z.b. Elektrofahrzeuge

Abschreibungsgruppe 1: Abschreibungsdauer 4 Jahre: z.b. Computer, PKW

Abschreibungsgruppe 2 Abschreibungsdauer 6 Jahre: z.b. Möbel, bestimmte Maschinen, Abschreibungsgruppe 3 Abschreibungsdauer 8 Jahre: z.b. Elektromotoren, Generatoren

Abschreibungsgruppe 4 Abschreibungsdauer 12 Jahre: z.b. Schiffe, leichte Metallgebäude

Abschreibungsgruppe 5 Abschreibungsdauer 20 Jahre :z.b. Fabriksgebäude, technische Bauten,

Abschreibungsgruppe 6 Abschreibungsdauer 40 Jahre: z.b. Wohngebäude, Bürogebäude

(2) Abzug der Verlustvorträge bis zur voller Höhe möglich und nicht bis zu maximal 50 % der Steuerbemessungsgrundlage des jeweiligen Jahres, wie bei allen anderen Steuerpflichtigen

(3) Wertberichtigungen auf Forderungen in voller Höhe der handelsrechtlichen Wertberichtigungen ohne die einschränkenden Regelungen des Steuerrechts möglich. Für alle andern Steuerpflichtigen gibt es Einschränkungen bei Wertberichtigungen zu Forderungen für steuerliche Zwecke abhängig von der Altersstruktur der Forderungen. So ist zum Beispiel bei allen anderen Steuerpflichtigen eine 100prozentige Wertberichtigung unabhängig von der etwaigen handelsrechtlichen früheren Notwendigkeit, steuerlich erst nach drei Jahren möglich.

(4) Reduzierung der Einkommens- und Körperschaftssteuersätze Steuersätze für juristische Personen und Gewerbetreibende auf 15 %

4. Senkung des Steuersatzes auf 15% für kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen sind definiert als juristische Personen oder Gewerbetreibende mit einem Umsatz von maximal 100.000 € pro Jahr.

Für diese gilt ab 1.1. 2020 eine Reduzierung des Steuersatzes Für die Einkommens- und Körperschaftsteuer auf 15 %.

5. Verbesserung bei der Nutzung von Verlustvorträgen für alle Steuerpflichtigen

Der Verlustvortragszeitraum wird mit Wirkung ab 1.1.2020 von vier auf fünf Jahre erhöht.

Gleichzeitig entfällt auch die Einschränkung, dass die Nutzung dieses Verlustvortrages gleichmäßig auf diesen Verlustvortragszeitraum zu verteilen ist, nach der alten Regelung also genau zu einem Viertel pro Jahr. Diese starre aliquote Festlegung der Nutzung von Verlustvorträgen war bisher eine wesentliche Einschränkung und konnte bei schwankenden Ergebnissen auch zum Verlust von Teilen der Verlustvorträge führen.

6. Erleichterungen bei den Steuer Vorauszahlungen

Die Grenze für die Verpflichtung Steuer Vorauszahlung zu leisten wir ab dem Jahr 2020 von 2500 € auf 5000 € Steuer angehoben. Das bedeutet, dass eine Steuervorauszahlung nur dann zu leisten ist wenn die Einkommensteuer des Vorjahres 5000 € übersteigt.

7. Erhöhung des steuerfreien Einkommens

Das steuerfreie Einkommen wird ab dem 1.1.2020 von 3937 € auf 4414 € angehoben. Dies ist zwar eine Verbesserung liegt aber immer noch weit unter dem steuerfreien Einkommen in Österreich von 11.000 € pro Jahr

8. Implementierung der EU Richtlinie betreffend hybride Gestaltungen in das slowakische innerstaatliche Steuerrecht (Paragraf 17i EstG)

„Hybride Gestaltungen“ im steuerlichen Sinne liegen vor, wenn es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, aufgrund unterschiedlicher steuerlichen Behandlung in den involvierten Staaten, zu ungleichen steuerlichen Erfassungen kommen kann. Derartige Gestaltungen wurden im Zuge des BEPS-Projekts als unerwünscht deklariert und in einer eigenen EU-Richtlinie Die EU-Richtlinie 2017/952 vom 29.5.2017 (Anti-Tax-Avoidance-Directive, kurz ATAD II) die Beseitigung derselben durch entsprechende Regelungen im innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten angeordnet.

Die Umsetzung im slowakischen innerstaatlichen Steuerrecht mit Wirkung ab 1.1.2020 erfolgt dergestalt, dass ungerechtfertigte steuerliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung und Behandlung von Finanzinstrumenten, hybriden Steuersubjekten und Betriebsstätten zwischen der Slowakei und anderen Staaten laut Paragraf 17i slowakisches EStG mittels einer entsprechende Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage neutralisiert werden

Beispiel: ein Posten gilt in einem Staat als Betriebsausgabe, wird aber im anderen Staat als nicht steuerbare Betriebseinnahme behandelt

9. Sonstige wesentliche Änderungen

-Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können ab 2020 zu 200 % als Betriebsausgaben steuermindernd eingesetzt werden

-Erleichterung und Verbesserung der Behandlung von geldwerten Vorteilen für Arbeitnehmer. So ist etwa ein pauschaler Fahrtkosten Beitrag in Höhe von 60 € pro Monat und Arbeitnehmer steuerlich begünstigt, Dies gilt ab 2021.

 

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